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Steuerabzug

 

Steuervergünstigungen für erneuerbare Energien

Dieses Merkblatt zeigt die Abzugsmöglichkeiten für energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen beim Bund und den Kantonen auf.
Grundsätzlich unterscheidet man bei Investitionskosten zwischen Anlagekosten (wertvermehrende Investitionen) und Unterhaltskosten (werterhaltende Investitionen). Anlagekosten sind vom steuerbaren Vermögen nie abziehbar, während Unterhaltskosten generell abziehbar sind.
Jedoch muss in diesem Fall die Dumont-Praxis beachtet werden. Diese schreibt vor, dass Unterhaltskosten, die nur in grösserem zeitlichen Abstand anfallen, in den ersten 5 Jahren nach Erwerb einer Liegenschaft nicht abziehbar sind. Ab 2001 wurde die Dumont-Praxis auf Bundesebene gelockert. Neu können die Unterhaltskosten auch während den ersten 5 Jahren abgezogen werden, ausser eine Liegenschaft wurde in vernachlässigtem Zustand erworben.
Nicht alle Kantone haben diese Lockerung übernommen, einige Kantonen haben die Dumont-Praxis sogar ganz aufgehoben.
Was die Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien betrifft, gelten beim Bund sowie in den meisten Kantonen vorteilhafte Abzugsbestimmungen, die im Folgenden aufgeführt sind. Gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) werden folgende erneuerbare Energien gefördert: Sonnenenergie1, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.
 
Direkte Bundessteuer
 
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) regelt in Artikel 32 die Grundsätze für den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens.
 
Die zugehörige Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) erläutert den Begriff der Unterhaltskosten sowie der energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen.  http://www.admin.ch/ch/d/sr/c642_116.html
 
Generell beträgt die Abzugsquote für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der direkten Bundessteuer in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%, nachher 100%.
 
Das Eidgenössische Finanzdepartement umschreibt in der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) all diejenigen Investitionen, welche unter den Begriff rationelle Energieverwendung und Nutzung erneuerbarer Energien fallen.
 
 
Bei Neubauten und Gebäudeerweiterungen werden sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern keine Abzüge gewährt.
 
1 Die Steuerpraxis bezüglich Photovoltaik-Anlagen ist nach der Einführung der kostendeckenden Vergütung noch nicht vollständig geklärt. Empfehlung: Abzug geltend machen.
 
 
WICHTIG: Es gilt besonders zu beachten, dass einige Kantone detailliertere Massnahmenkataloge mit unterschiedlichen Abzugsquoten führen. In der Praxis wird dann sehr oft für die Berechnung der direkten Bundessteuer die jeweilige kantonale Regelung übernommen.
 
 
 
Kantonale Steuern
  

Kt.
Typ
Bemerkung
Kt.
Typ
Bemerkung
AG
B
 
NW
B
 
AI
(B)
nach 2J.zu 100%
OW
K
100% der Unterhaltskosten,
 
 
abziehbar
 
 
50% der Anlagekosten
AR
U
 
SG
(B)
nach 2J. zu 100% abziehbar
BE
B
 
SH
100%
 
BL
B
 
SZ
B
 
BS
100%
 
SO
B
 
FR
100% (50%)
 
TG
100%
 
 
 
 
 
 
al di sotto dei 2 anni deducibile
GE
B
 
TI
(B)
al 100%
GL
(B)
nach 2J.zu 100%
UR
100% (50%)
 
 
 
abziehbar
 
 
 
GR
U
 
VD
100%
 
JU
100%
 
VS
B
 
LU
U
 
ZH
B
 
NE
B
 
ZG
100% (50%)
 

 
B: Bundesregelung, die im Rahmen der gesamtschweizerischen Steuerharmonisierung von eini-gen Kantone übernommen wurde: Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nut-zung erneuerbarer Energien können in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft zu 50%, nachher zu 100% abgezogen werden.
 
(B): Einige Kantone haben die Bundesregelung nur teilweise übernommen. Die Unterschiede sindin den Bemerkungen festgehalten.
 
100% (50%): Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer E-nergien können grundsätzlich zu 100% abgezogen werden. Vernachlässigte der ehemalige Besit-zer jedoch den Unterhalt der Liegenschaft, sind solche Investitionen während den ersten fünf Jah-ren nach dem Bau oder Erwerb der Liegenschaft nur zu 50% abziehbar.
 
100%: Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energienkönnen sofort nach Anschaffung der Liegenschaft zu 100% abgezogen werden.
 
U: Keine spezielle Regelung für Investionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzungerneuerbarer Energien. In diesen Kantonen können nur die üblichen Unterhaltskosten abgezogen werden.